Die Familie von Rollingen
Artikel aus dem Tageblatt 1943-07-08
Die Familie von Rollingen.
Ihre Bedeutung für die Geschichte des Hauses Simmern und Ansemburg.
Der Gründer des z weiten Zweiges der Familie von Rollingen im Eischtal war der Ritter Georg, Bruder von Johann II. Er war Herr von Dagstul, Bensdorf, Rollingen; er besaß die Herrschaft Craenendonck, sowie die Hälfte von Simmern und Milberg, während die andere Hälfte dieser beiden letzteren Herrschaften auf Johann II. überging. Manche Ehrenstellen wurden dem Ritter Georg zuteil. So war er Propst von Luxemburg und Diedenhofen. Beim Herrscher des Landes stand er in großen Ehren; der damalige Herrscher übertrug ihm die Statthalterschaft (Truchseß) des Herzogtums Luxemburg und der Grafschaft Chiny. Zu seiner Lebensgefährtin hatte Georg das Edelfräulein Anna von Kastel erkoren, das ihm einen Sohn schenkte mit Namen Johann V.
Als einziger Sohn und Erbe fiel dem Ritter Johann V., nach dem Tode seines Vaters, unter anderem die Hälfte von Simmern zu, und durch seine Heirat mit Margareta von Sassenheim kam er auch inden Besitz der Herrschaft Anse mburg, wo seine Nachkommen fortlebten bis gegen Ende des 17. Jahrhunderts. Zur Herrschaft Ansem-burg gehörten die Dörfer Ansemburg, Keispelt und Meispelt. Wenn Johanns Vater und Oheim hohe, Ehrenstellen einnahmen, so war dies nicht der Fall für diesen Herrn von Ansemburg, der nur einfach Beisitzer des Adelsgerichtes war. Auch wäre er uns nur wenig bekannt, wenn sein Name nicht in zwei wichtige Prozesse verwickelt gewesen wäre Im Namen seiner Gemahlin Margareta fordert er nämlich, im Jahre 1466, von Johann von Bolchen- Herrn zu Zolwer, die Entrichtung einer jährlichen Rente von 55 Maltern Weizen, 17 Maltern Hafer, 3 Ahmen Wein. 10 Pfund Denare und 2 Schweinen. Da aber der Herr von Zolwer sich weigerte, kam die Sache vors Adelsgericht. Hier behauptete der Kläger, die fragliche Rente sei früher seinem Schwiegervater Robert von dem Vater des Ange klagten entrichtet worden, und es bestehe hierüber eine Urkunde. Der Herr von Zolver gab vor, die betreffende Rente sei nie entrichtet worden. Hier- auf erkannte das Gericht dem Herrn von Ansemburg die Rente von 17 Maltern Hafer zu, wies ihn aber mit den übrigen Forderungen. ab. In dem zweiten Prozess handelt es sich um das Recht der hohen Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1471 ließen Johann V. und sein nachbezeichneter Sohn Wilhelm II. die Leiche der Frau des Müllers Thielmann von Redingen a. d. Attert, welche Selbstmord verübt hatte, zu Simmern an den Galgen hängen. Da aber Redingen zu jener Zeit unter der Gerichtsbarkeit des Propstes von Arlon stand, machte dieser seine Rechte geltend und lud die beiden Herren von Rollingen vor den Provinzialrat zu Luxemburg. Die Beschuldigten gaben an, der Vorfall habe sich während ihrer Abwesenheit ereignet, und die Exekution sei durch ihren Amtmann und ihre Untertanen vollzogen worden, ohne dass diese von ihnen dazu ermächtigt worden wären. Auch behaupteten sie, das Ereignis habe in der Herrschaft Simmern stattgefunden, über deren Bewohner ihren Ahnen die hohe Gerichtsbarkeit zuerkannt worden sei. Sie hätten übrigens in Redingen schon öfters von der Obergerichtsherrlichkeit Gebrauch gemacht, selbst in demjenigen Hause, wo der fragliche Fall vorgekommen sei. Obgleich der Ausgang des Prozesses uns unbekannt ist, so ist doch zu vermuten, dass die Herren von Rollingen verurteilt wurden, denn als sie aufgefordert wurden, ihre Aussage durch Belegstücke zu beweisen, waren sie gewiss nicht in der Lage. dies zu tun, da Graf Johann der Blinde, im Jahre 1312, den Herren von Simmern sowie deren Nachkommen und Erben die hohe Gerichtsbarkeit nur über die Bewohner der Pfarrei Simmern gegeben hatte, es müsste denn sein, dass die Herren von Rollingen die Urkunde von 1339 vorgezeigt hätten, laut welcher die hohe Gerichtsbarkeit über die Untertanen der ganzen Herrschaft ausgedehnt wurde und das Gericht diese für richtig gefunden hätte, obgleich sie, wie durch van Werveke nachgewiesen wurde, auf einer Fälschung beruht.
Johann V. starb zwischen 1471 und 1476. Sein Sohn Wilhelm II wählte im Jahre 1491 zu seiner Lebensgefährtin Elisabeth von Fels. Wie bereits erwähnt wurde, hatte Wilhelm sich die hohe Gerichtsbarkeit über die Einwohner von Redingen widerrechtlich angemaßt. Desselben Vergehens machte er sich später noch zu Keispelt schuldig, wo die Obergerichtsbarkeit dem Propste von Luxemburg zustand. Um seine Rechte aufrecht zu erhalten, lud dieser den Herrn von Ansemburg vor den Provinzialrat, der sich 1525 zu Gunsten des Propstes aussprach. Sein Sohn Bernard wurde sein Haupterbe. Er kam in den Besitz der Herrschaft Ansemburg, eines Viertels von Simmern, sowie eines Teiles von Dagstul, Rollingen und Milberg. Wie sein Vater war er Beisitzer im Adelsgericht. Er lebte noch 1554, in welchem Jahre er jedoch zum letzten Mal in den Urkunden erwähnt wird. Von seinen Kindern ist besonders bekannt Jakob II. Jakob II. vermählte sich am 2. März 1564 mit Margareta von Bettstein in Lothringen. Zu den bedeutendsten Besitzungen, die ihm sein Vater hinterlassen hatte, fügte Jakob noch andere hinzu, unter denen wir vor allem die Herrschaft Körich erwähnen wollen.